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21.05.2012
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Neufassung der Satzung des Vereins

Förderverein für Archäologie und Museumskultur
Bad Neuenahr-Ahrweiler

vom 10.10.2005


§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen
”Förderverein für Archäologie und Museumskultur Bad Neuenahr-Ahrweiler”
und hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz ”e. V.”.

§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von geschichtlicher Forschung und Bildung, die Pflege der Museumssammlungen und archäologischen Denkmäler sowie die Durchführung von Veranstaltungen im Bereich Museum, Denkmalpflege und Archäologie im Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Zum Zweck gehören insbesondere:
• Unterstützung der Museen bei Veranstaltungen und Ausstellungen
• Unterstützung der wissenschaftlichen Erarbeitung des Sammlungsbestandes, dessen didaktischer Vermittlung und schriftlicher Veröffentlichung.
• Hilfe bei der Suche nach Sponsoren und privaten Förderern der Museums- und Kulturarbeit, Unterstützung archäologischer und denkmalpflegerischer Projekte.
Die Mitglieder sehen es als ihre Aufgabe an, die Museumsarbeit durch finanzielle Beiträge, persönlichen und ideellen Einsatz zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern will. Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Erklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitglieds.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
(5) Der Verein kann Mitglieder ausschlie8en, die länger als 3 Monate im laufenden Geschäftsjahr mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 in Verzug sind. Der Ausschluss von Mitgliedern kann ferner bei Verstö6en gegen die Satzung erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich vom Vorstand zu hören.

§ 4
Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Jahresbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Jedes Mitglied kann darüber hinaus seinen Beitrag nach eigenem Ermessen erhöhen. Spenden sind auch von Nichtmitgliedern jederzeit möglich.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Beitrag wird am 1, Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig und muss bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres (möglichst per Lastschriftverfahren) gezahlt sein.

§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Inhalt, Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand lädt spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(2) Jedes Mitglied besitzt gleiches Stimmrecht.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden, auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
• die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
• die Satzungsänderungen
• den Ausschluss von Mitgliedern
• die Auflösung des Vereins
• Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• sowie in den gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht durch diese Satzung anders geregelt ist. Satzungsänderungen können nur durch eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Auf der Mitgliederversammlung werden aktuelle Projekte vorgestellt und diskutiert. Die Mitgliederversammlung kann Anregungen und Vorschläge zur Museums- und Kulturarbeit unterbreiten.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift wörtlich festzuhalten. Diese ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung offen zu legen bzw. kann an der Museumskasse des Museums der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zwei Monate nach Versammlungstermin eingesehen werden.

§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Hiervon sind vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Der / Die Leiter(in) des Museums der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Er / Sie wird durch den Bürgermeister der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bestellt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeister/in
4. Schriftführer/in
5. Der/Die Leiter(in) des Museums Bad Neuenahr-Ahrweiler
Der Vorstand entscheidet über:
• gezielte Förderung von Einzelprojekten der Museumsarbeit oder der archäologischen Denkmalpflege.
• Die Verwendung von Geldmitteln.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen. Er kann Fachausschüsse bilden.
(6) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie von Eilangelegenheiten wird ein geschäftsführender Vorstand bestellt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und der Museumsleitung.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es werden keine Vergütungen gezahlt.
(8) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.

§ 8
Finanzordnung und Geschäftsordnung
(1) Der Verein kann mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Finanzordnung beschließen, die die Verwaltung des Vermögens, die Führung der Kasse und die Arbeit des Schatzmeisters regelt.
(2) Zur Regelung aller Belange und Verfahrensfragen des Vereinslebens kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Verabschiedung einer Geschäftsordnung vorschlagen.

§ 9
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zu, die es ausschließlich gemäß der Zweckbestimmung in § 2 im Einvernehmen mit der Museumsleitung zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 10.10.2005
beschlossen und tritt hiermit in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 10.10.2005